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Überbrückungshilfe III für von der Pandemie betroffene Unternehmen

10. 02. 2021

Laut einer Pressemitteilung des Landes soll ab dem 10.2.2021 die Beantragung der Überbrückungshilfe III möglich sein, die für das erste Halbjahr 2021 und rückwirkend auch für November und Dezember 2020 gelten soll. Besonders die von der Schließungsanordnung am 13. Dezember 2020 betroffenen Unternehmen haben darauf sehr gewartet.

 

Ab dem 12. Februar 2021 sollen die Auszahlungen starten. Die Überbrückungshilfe III unterstützt Unternehmen, Soloselbständigen und Freiberuflern mit finanziellen Zuschüssen, die aufgrund des Lockdowns schließen mussten oder einen Umsatzeinbruch von 30 Prozent in einem Monat nachweisen können. Abermals ist die Hilfe über die u.g. Plattform des Bundes von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten zu beantragen. Ausgenommen sind Selbstständige, die wie bei den Außerordentlichen Finanzhilfen im November und Dezember direkt beantragen können, dies allerdings voraussichtlich erst ab der kommenden Woche.

 

Die Überbrückungshilfe III im Überblick:    

 

  • Förderzeitraum von November 2020 bis Juni 2021. Damit sind auch jene Unternehmen antragsberechtigt, die bei der Novemberhilfe und Dezemberhilfe „leer“ ausgingen.

 

  • Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler aus allen Branchen und – neu – auch größere Unternehmen mit bis zu 750 Mio. EUR jährlichem Umsatz.

 

  • Die finanzielle Hilfe fällt deutlich höher aus als bisher: Neu ist eine Zuschusshöhe bis zu 1,5 Mio. EUR pro Monat. Für verbundene Unternehmen können dies bis zu maximal 3 Mio. EUR pro Monat sein. Auch die Abschlagszahlung wurde erhöht und kann bis zu 100.000 EUR pro Monat betragen. 

 

  • Die Berechnung der Zuschusshöhe ist abhängig von der Umsatzentwicklung im Förderzeitraum und staffelt sich entsprechend. Da zwischenzeitlich die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts angepasst wurden, hat sich der Beihilferahmen bei Kleinbeihilfen auf 1,8 Mio. EUR erhöht und somit vereinfacht sich die Berechnung des Zuschusses.

 

  • Sonderregel Soloselbständige („Neustarthilfe“): Soloselbständige können ihren Antrag direkt (voraussichtlich ab kommender Woche) stellen und eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von maximal 7.500 EUR erhalten. Soziale Leistungen werden nicht angerechnet. In der Pauschale ist ein fiktiver Unternehmerlohn mitgedacht, da häufig fixe Betriebskosten nicht angerechnet werden können. Eine gesonderte Regelung gilt für Beschäftigte der Darstellenden Künste sowie Maskenbildner, bei denen überwiegend kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse von bis zu 14 zusammenhängenden Wochen berufstypisch und für das Berufsbild prägend sind.

 

  • Des Weiteren wurden für folgende Branchen Sonderregeln erlassen, da sie besonders von der Krise betroffen sind:
    - Die besondere Fixkostenregelung für die Reisebranche wird fortgesetzt (Erstattung von Provisionen, Ausfallkosten).
    - Für die Veranstaltungs- und Kulturbranche werden zusätzlich die Ausfall- und Vorbereitungskosten für März bis Dezember 2020 erstattet.
    - Für Einzelhändler werden die Abschreibungsmöglichkeiten auf das Umlaufvermögen erweitert (Wertverluste aus verderblicher Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware, d.h. saisonale Ware der Wintersaison 2020/2021).
    - Für die Unternehmen der pyrotechnischen Industrie (Anrechnung von Lager- und Transportkosten).

 

  • Die Antragstellung erfolgt wie bisher bei den Wirtschaftshilfen über die elektronische Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Unternehmen müssen den Antrag über einen Steuerberater, Rechtsanwalt, Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer einreichen. Die Kosten dafür werden erstattet. Soloselbständige können ihren Antrag direkt stellen.   
     
  • Parallel sind Beratungshotlines des Bundes geschaltet.
    Zentrale Hotline für:
    Soloselbständige (Direktantrag)                                 030-1200 21 034
    allg. wirtschaftsbezogene Fragen                              030-12002 1031/1032
    Steuerberater/Buchprüfer/Wirtschaftsprüfer               030-52 68 50 87
     
    Auch hier sollen Abschläge zunächst schnelle Hilfe bringen, bevor die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) die vollständige Auszahlung der Anträge vornehmen wird. Endlich möchte man sagen, mussten doch viele Betroffene sehr darauf warten und hatten wir lange um einen vorzeitigen Start gekämpft.